Der Bundesvize der Christlich Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA), Christian Bäumler, hat die von der Großen Koalition angestrebten Vorgaben zur Begrenzung von Managergehältern begrüßt. „Unbegrenzt steigende Vorstandsgehälter beeinträchtigen den betrieblichen und gesellschaftlichen Zusammenhalt“, sagte Bäumler dem Handelsblatt. Es sei daher wichtig, dass der Aufsichtsrat für die Höhe der Managergehälter in die Verantwortung genommen werde. „Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber verbindliche Kriterien für die Maximalvergütung festlegen“, fügte der CDA-Vize hinzu. „Ein Managergehalt sollte nicht mehr als 50 Mal so hoch wie das Durchschnittsgehalt der Beschäftigten einer Firma sein.“
Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich mit der Union im Rahmen der Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie darauf verständigt, dass der Aufsichtsrat im Rahmen des Vergütungssystems gesetzlich dazu verpflichtet werden soll, eine Maximalvergütung (Cap) für die Vorstandsmitglieder festzulegen. Der Vize-Vorsitzende des Rechtsausschusses, Heribert Hirte (CDU), bestätigte die Einigung dem Handelsblatt.
Aus der Opposition kam Kritik: „Egal ob Fußballer-, Influencer- oder Managergehälter: Wo jemand besonders viel bekommt, ereifern sich die Umverteilungspolitiker“, sagte FDP-Fraktionsvize Michael Theurer dem Handelsblatt. Dieser Reflex sei absolut nachvollziehbar. Dabei sei an diesen Verdiensten erst einmal nichts Verwerfliches, solange sie nicht mit unlauteren Mitteln entstanden seien. „Denn irgendjemand bezahlt diese Gehälter freiwillig – entweder indem er Produkte freiwillig kauft, oder indem er Menschen freiwillig bei seinem Unternehmen anstellt.“ Theurer betonte: „Eine durch den Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung ist ein zahnloser Tiger, denn der Aufsichtsrat hat ja auch bisher scho n den Gehältern zugestimmt.“ Die Stärkung der Unternehmenseigner sei zunächst zu begrüßen. „Dass diese jedoch die aus ihrem eigenen Geld bezahlte Maximalvergütung nicht nach oben anpassen dürfen ist ein ungerechtfertigter Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte Grundrecht der Vertragsfreiheit.“